Die nachfolgenden Ausführungen sollen keine rechtliche Beratung darstellen. Sie sind generelle und spezielle Gedanken zur wirtschaftlichen Handhabung und technischen Umsetzung in Insolvenzverfahren der vom BGH formulierten „Insolvency Judgement Rule“ bzw. der für Insolvenzverwalter verneinten „Business Judgement Rule“.
Kontext
Die Business Judgement Rule ist ein Maßstab für unternehmerischen Entscheidungsspielraum von Geschäftsführern und Vorständen. Er ist nicht gerichtlich überprüfbar. Danach haften diese dann nicht für negative Folgen unternehmerischer Entscheidungen, wenn die Entscheidung auf Grundlage angemessener Informationen, ohne Berücksichtigung sachfremder Interessen, zum Wohl der Gesellschaft und in gutem Glauben gefasst wurde.
In seinem Urteil vom 2020-03-12 hat der BGH entschieden, dass sich ein Insolvenzverwalter bei unternehmerischen Entscheidungen bei der Fortführung eines Geschäftsbetriebs nicht auf die „Business Judgement Rule“ berufen kann (AZ IX ZR 125/17).
Für die Haftung des Vorstands bzw. der Geschäftsführung des Schuldners in der Eigenverwaltung sowie im Schutzschirmverfahren geht der BGH in seinem Urteil vom 2018-04-26 (AZ IX ZR 238/17) von einer analogen Anwendung der §§ 60, 61 InsO aus.
Gleichwohl gesteht der BGH auch den Insolvenzverwaltern ein gewisses engeres Ermessen zu, das sich jedoch allein am Wohl der Gläubigergesamtheit orientiert muss. Insofern wird neuerdings auch von einer „Insolvency Judgement Rule“ (IJR) gesprochen.
Konsequenzen
Die „Insolvency Judgement Rule“ führt für Insolvenzverwaltern zu einem geringeren Handlungsspielraum, bietet zugleich aber auch verschiedene Optionen. Sie verlangt große Sorgfalt und eine Orientierung an relevanten Werten und Stakeholdern.
Die neue „Insolvency Judgement Rule“ lässt sich in Insolvenzverfahren nur dann umsetzen, wenn die folgenden drei Aspekte berücksichtigt werden:
1. Fokussierung auf die Insolvenzmasse
Eine möglichst große Insolvenzmasse ist im Sinne der Gläubigergesamtheit. Gleichzeitig dürfen Gläubiger im Rahmen ihrer Autonomiekompetenzen hierzu abweichende Regelungen treffen.
Die Insolvenzmasse muss der Maßstab für alle Analysen und Entscheidungen sein.
2. Beweis der Machbarkeit einer Fortführung des Insolvenzunternehmens
Eine der Schwachstellen von Insolvenzverfahren ist die bisher häufig fehlende Untersuchung der Machbarkeit einer Fortführung des insolventen Unternehmens. Betrachtungen, die sich nur an der Wirtschaftlichkeit orientieren – z.B. die „Integrierte Unternehmensplanung“ -sind schon aus methodischer Sicht keine gute Entscheidungsgrundlage. Sie lassen technische und organisatorischen Möglichkeiten außer Acht.
Zwischen Wirtschaftlichkeit, Wünschbarkeit und Machbarkeit bestehen starke Wechselbeziehungen: Erst nach einer Prüfung der Machbarkeit kann die Wirtschaftlichkeit überhaupt beurteilt werden. Die Wirtschaftlichkeit kann die Machbarkeit beeinflussen. Die Wünschbarkeit durch die Gläubiger kann ein Ergebnis der Wirtschaftlichkeit und der Machbarkeit, aber auch eine Voraussetzung für die Machbarkeit sein. Wenn Gläubiger sich gegen eine Fortführung entscheiden, ist es ein K.o.-Kriterium für die Machbarkeit.
Es reicht also zukünftig nicht mehr aus, die Fortführung eines insolventen Unternehmens nur mit dem Hinweis auf eine betriebswirtschaftliche Planung abzulehnen. Stattdessen muss der Beweis erbracht werden, dass die Fortführung nicht machbar und unwirtschaftlich ist.
Ohne eine vorherige Analyse und Dokumentation der Ergebnisse besteht für Insolvenzverwalter die Gefahr, dass Haftungsansprüche Dritter aufkommen könnten.
3. Durchführung eines Krisenprojekts
Häufig bleiben in größeren Insolvenzverfahren verdeckte Vermögenswerte („hidden assets“) und alternative Verwertungen („alternative exploitation“) unberücksichtigt. Sie könnten zu einer Vergrößerung der Insolvenzmasse und zur erfolgreichen Unternehmensfortführung beitragen.
Umgekehrt können Vermögenswerte oft nur im Falle einer Fortführung überhaupt realisiert werden. Gemein haben allen Optionen, dass die erfolgreiche Fortführung eines größeren Insolvenzunternehmens nur dann möglich ist, wenn sie als ein professionell organisiertes Projekt durchgeführt wird.
Fazit
Die Einhaltung der „Insolvency Judgement Rule“ ist in Insolvenzverfahren obligatorisch und der Beweis ihrer Einhaltung unbedingt notwendig. Alternativ droht die Gefahr von Haftungsansprüchen Dritter.
Die größtmögliche Insolvenzmasse zum Wohl der Gläubigergesamtheit ist häufig nur im Falle einer Unternehmensfortführung möglich. Das erfordert ein Insolvenzprojekt auf Grundlage eines Projektmanagement-Systems, wie z.B. dem SYSTEM 100.
Insolvenzverwalter sind zukünftig gut beraten, sich frühzeitig mit den Möglichkeiten und Wirkungsweisen des Projektmanagement-Systems für ihre Insolvenzverfahren auseinanderzusetzen.